Aus Gründen des Verbraucherschutzes wurde Tele - und Mediendiensteanbietern,
sowie auch Rechtsanwälten
die Verpflichtung auferlegt, im Rahmen des Betriebs ihrer Website auf
geltende berufsrechtliche Bestimmungen
hinzuweisen.
Einen Überblick finden Sie hier:
Anwaltliches Berufsrecht
( Sammlung der Bundesrechtsanwaltskammer )
Zur Erläuterung:
Den Rahmen für die anwaltliche Tätigkeit bildet die Bundesrechtsanwaltsordnung. Dort finden sich einige grundsätzliche Verpflichtungen, ergänzt durch die BORA ( Berufsordnung ), welche nach jahrzehntelangem mühseligen Kampf in eine rechtsgültige Form gebracht wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Leitentscheidung aus den späten achtziger Jahren das gesamte anwaltliche Berufsrecht in Bausch und Bogen für verfassungswidrig erklärt - mangels gesetzlicher Grundlage. Einen weiteren Anhaltspunkt für die berufsrechtliche Lage geben die CCBE-Regeln.
Bei grenzüberschreitender Tätigkeit gelten sowohl die berufsrechtlichen Regeln des Staates, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt als auch des Heimatstaats. Die Prüfung der Rechtslage kann dann etwas schwierig werden.
Von aktuellem Interesse ist auch die Geldwäschegesetzgebung. Aus Gründen des Mandantenschutzes sei darauf hingewiesen, dass auch Notaren und Rechtsanwälten die Pflicht auferlegt wurde, bei Verdachtsfällen Anzeige zu erstatten. Früher gab es noch die sogenannte faktische Vermögensfürsorgepflicht - heißt, die Verpflichtung, auch Schwarzgeld des Mandanten treu und brav zu verwalten. Dies dürfte angesichts der Anzeigepflicht de facto nur schwer möglich sein, da das geltende Strafrecht nunmehr auch die Einziehung des kriminell erlangten Vermögens vorsieht - abgesehen davon, dass die Beute ohnehin konfisziert werden kann / konnte. Wenn Sie also nicht wissen wohin mit ihrem Schwarzgeld - konsultieren Sie einen Unternehmensberater....oder einen Goldschmied.
Dieser Komplex war und ist auch bei der Bezahlung von Anwälten von Interesse. Diese regelt das RVG. Ab dem 1.7.2006 gilt, dass grundsätzlich die Honorare ausgehandelt werden sollen, soweit sie außergerichtliche Tätigkeiten betreffen. Gebührenvereinbarungen in Bezug auf Prozesse sind zulässig, sofern einige Formalien beachtet werden ( überflüssig bei formloser gutwilliger Zahlung ) und die Honorare höher sind als der gesetzliche Gebührenrahmen. Dies gilt für Straf - ebenso wie für Zivilprozesse.
Eine vieldiskutierte Frage war, ob die Annahme von Schwarzgeld als Honorar denn nun zu einer Strafbarkeit des Anwalts wegen Geldwäsche führt. Die Antwort ist unklar.
Wenn Ihnen das alles zu langweilig ist, sei die Lektüre von Single & Single ( John le Carré ) empfohlen.
Bereits zu Beginn werden Sie mit brennend aktuellen Fragen anwaltlicher Haftung konfrontiert: " Diese Pistole ist keine Pistole...." .
Um Ihnen nicht die Spannung zu nehmen lasse ich offen, wer denn der
Übeltäter war.