Zur Überblicksseite 
 

Die neue brasilianische Gesetzgebung zum gewerblichen Rechtsschutz

Gert Egon Dannemann
Rechtsanwalt, Rio de Janeiro



1. Da ich gebeten wurde, über die neue brasilianische Gesetzgebung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu sprechen, möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß der Regierungsentwurf dieses Gesetzes dem Parlament im April 1991 zugeleitet wurde und im Verlauf seiner Bearbeitung eine Reihe von Änderungen und Erklärungen erfuhr mit dem Zweck seiner Anpassung an die Interessen ganz generell der brasilianischen Gesellschaft, an die großen ausländischen Partner Brasiliens sowie an die, wie könnte es anders sein, internationalen und mit Brasilien abgeschlossenen Verträge und Abkommen, insbesondere an die Pariser Verbands- übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung
( Dekret Nr. 635 von 1992 ) sowie an das GATT / TRIPS-Abkommen, anerkannt durch das Dekret Nr. 1355 vom 30. 12. 1994.

Obwohl vielen die Zeit von fünf Jahren für die Verabschiedung des Gesetzes als sehr lang erscheinen mag, kann die Behandlung des Entwurfes in beiden Häusern des Parlaments tatsächlich als eine demokratische Erfahrung angesehen werden, weil ausreichend Zeit für alle bestand, ihre Meinung zu äußern, damit die Parlamentarier Gelegenheit hatten, die Meinungen von Spezialisten und Fachkräften der verschiedensten wissenschaftlichen Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes einzuholen, um sich eine ausgereifte Meinung zu bilden unter Berücksichtigung der verschiedensten Aspekte für die gesetzliche Regulierung der anstehenden Materie.

Als Ergebnis all dieser Bemühungen konnte der Bundespräsident schliesslich am 14. 5. 1996 das Gesetz Nr. 9279 unterzeichnen, welches den gewerblichen Rechtsschutz in Brasilien regelt.

Sowohl in dem Kapitel über Patente ( Erfindungspatente und Gebrauchsmuster ) als auch in dem über Marken oder Geschmacks- muster sowie in dem Kapitel, welches die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes behandelt, hat sich das neue brasilianische Gesetz nicht nur den Normen internationaler Vereinbarungen angepaßt, die Brasilien ratifiziert hat, speziell der Pariser Verbandsübereinkunft in der Stockholmer Fassung vom Jahre 1992 und dem GATT / TRIPS Abkommen vom 30.12.1994, sondern eine ganze Reihe von Verbesserungen eingeführt, von denen man animmt, daß sie sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit Brasiliens im Weltmaßstab auswirken werden.

Es wurden die Verfahren für die Anmeldung von Patenten, Marken und Geschmacksmustern effizienter gestaltet, die Gesamtkosten für die Einleitung und Durchführung dieser Verfahren herabgesetzt durch Vereinfachung der für diese Anmeldungen erforderlichen Dokumente, der Schutzumfang der gewerblichen Schutzrechte erweitert durch eine klarere und umfassendere Definition dieser durch Patente und Marken garantierten Rechte, mehr Freiheit und weniger Bürokratie vorgesehen im Bereich des Vertragsabschlusses über Technologietransfer, der Lizenzierung von Patenten und Marken und des Abschlusses von Franchising - Verträgen, und wie bereits ausgeführt, ein besserer Schutz gegen unlauteren Wettbewerb garantiert.
 

2. Im einzelnen sind es die nachfolgend angeführten wesentlichen Änderungen, die in das neue Gesetz eingeführt wurden:

Beginnen wir bei den Patenten:

Die erste große Änderung, die eingeführt wurde in Anpassung der Gesetzgebung an die Vereinbarungen des
TRIPS - Abkommens, war die Aufgabe des Verbotes der Patentierbarkeit von:

-- Substanzen und Produkten, die durch chemische Mittel oder Verfahren hergestellt werden,

-- Substanzen, Mischungen oder Produkten des Nahrungsmittelbereiches, chemisch - pharmazeutischen Produkten und Medikamenten aller Art und den entsprechenden Herstellungs- oder Änderungsverfahren.

Es verbleiben folgende Verbote:

-- Erfindungen, die der Moral, den guten Sitten, der öffentlichen Sicherheit sowie der Ordnung und Gesundheit widersprechen;

-- Substanzen, Materialien, Mischungen, Elemente oder Produkte jeglicher Art ebenso wie die Abänderung ihrer physischen und chemischen Eigenarten und die entsprechenden Verfahren zur Erlangung oder Abänderung , wenn sie das Ergebnis einer kern-physikalischen Umwandlung sind, und Lebewesen in ihrer Gesamt- heit oder ihren Teilen, ausgenommen transgene Mikroorganismen, die den drei Erfordernissen der Patentierbarkeit entsprechend

Artikel 8 genügen und die nicht als einfache Entdeckungen anzusehen sind.
 

Eine wesentliche Neuerung wurde in das neue Gesetz durch seinen Artikel 12 aufgenommen, bekannt als grace period, welche vor allem die in Brasilien ansässigen Erfinder begünstigt.

Der Wortlaut dieses Artikels ist folgender:

Artikel 12 - Als Stand der Technik wird nicht angesehen die Verbreitung der Erfindung oder des Gebrauchsmusters innerhalb von 12 Monaten, die dem Datum der Anmeldung oder der Priorität der Patentanmeldung vorangehen, wenn sie veranlasst wird:

I - durch den Erfinder;

II - durch das Patentamt (INPI), durch offizielle Veröffentlichung der Patentanmeldung, ohne Zustimmung des Erfinders, aufgrund von ihm erhaltener Informationen oder von ihm entwickelter Tätigkeiten oder

III - durch Dritte auf Grund von Informationen, die sie direkt oder indirekt vom Erfinder oder durch von ihm entwickelten Tätigkeiten erhielten.

Es gibt bestimmte Erfindungen, beispielsweise den windsurf, um nur einen allgemein bekannten Fall zu nennen, der vor Einreichung der Patentanmeldung verschiedener Prüfungen und Tests in der Öffentlichkeit bedurfte. In diesem Fall führte der Erfinder vor Einreichung der Patentanmeldung verschiedene Tests, beispielsweise auf dem Starnberger See durch, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hatte.

Das neue Gesetz geht in Bezug auf die Schutzfrist von Patenten und Gebrauchsmustern über die im TRIPS - Abkommen festge- setzten Mindestvoraussetzungen hinaus, indem es in seinem Artikel 40 als Grundregel bestimmt, daß das Erfindungspatent für 20 Jahre, das Gebrauchsmuster für 15 Jahre geschützt ist, gerechnet vom Tag der Anmeldung, und als Erweiterung zum TRIPS in seinem einzigen Paragraphen vorsieht, daß die Schutzfrist für Erfindungspatente nicht geringer als 10 Jahre, für Gebrauchsmuster nicht geringer als 7 Jahre sein kann, gerechnet vom Tag der Erteilung, vorbehaltlich der Möglichkeit, daß das Patentamt durch gerichtliche Verfahren oder höhere Gewalt gehindert ist, ein Anmeldungsverfahren weiterzubearbeiten.

Das Gesetz behält das System der vorgeschobenen Prüfung von Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster - Anmeldungen bei, bestimmt eine Frist von 3 Jahren vom Anmeldungsdatum für den entsprechenden Prüfungsantrag, sieht einen Einspruch nicht mehr vor, dagegen jedoch die Vorlage von Dokumenten und sonstigen Informationen während des Prüfungsverfahrens ( Artikel 31 ).

Artikel 45 des neuen Gesetzes enthält eine wesentliche Neuerung bezüglich des Schutzes von Vorbenutzern, und zwar wie folgt:

Einer Person, die gutgläubig vor dem Datum der Hinterlegung oder Priorität der Patentanmeldung den Gegenstand des Patentes im Lande ausübt, wird das Recht zugesichert, diese Ausübung ohne Belastung fortzusetzen in der bisherigen Form und unter den früheren Bedingungen.

§ 1 sieht vor, daß das in diesem Artikel behandelte Recht nur zusammen mit dem Geschäftsbereich oder dem Unternehmen oder demjenigen Teil übertragen werden kann, welcher direkten Bezug hat zu der Ausübung des Patentgegenstandes.

§ 2 besagt, daß das Recht, auf welches sich dieser Artikel bezieht, nicht derjenigen Person zugesichert wird, welche Kenntnis vom Patentgegenstand durch Verbreitung hatte, sofern die Anmeldung hinterlegt wurde innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag der Verbreitung.

Die Artikel 64 a 67 enthalten eine interessante Neuerung, und zwar die Möglichkeit des Patentinhabers, beim Patentamt zu beantragen, daß sein Patent zur Ausübung angeboten wird. In diesem Fall werden die Jahresgebühren um die Hälfte ermäßigt für die Zeit zwischen Angebot und Erteilung der ersten Lizenz, unabhängig davon, ob die Lizenz entgeltlich erteilte wurde oder nicht.

Die Zwangslizenzen wurden in dem neuen Gesetz im wesentlichen beibehalten, erfuhren jedoch einige Änderungen. Artikel 68 legt fest,

daß der Inhaber der zwangsweisen Lizenzierung des Patents unterliegt, wenn er die sich aus ihm ergebenden Rechte bereits formal mißbräuchlich ausübt oder durch Mittel, die einen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht im materiellen Sinn darstellen. Voraussetzung ist im Sinne des Gesetzes der Beweis durch eine administrative oder gerichtliche Entscheidung.

Artikel 68 entsprechend unterliegt einer Zwangslizenz auch

-- die Nichtausübung eines Patentes in Brasilien, oder

-- die den Notwendigkeiten des Marktes nicht entsprechende kommerzielle Verwertung.

Die Ausnahmen für die Erteilung einer Zwangslizenz sind nach dem neuen Gesetz

-- der Fall, in dem der Patentinhaber die Nichtausübung rechtfertigt durch gesetzlich fundierte Gründe ( CUP Art. 5, A 4),

-- wenn der Inhaber die Durchführung ernsthafter und wirksamer Vorbereitungen für die Ausübung nachweist und

-- der Inhaber die bisher nicht erfolgte Ausübung mit Hindernissen gesetzlicher Art rechtfertigt.
 

Im Bereich der Geschmacksmuster führt das Gesetz Nr. 9.279 / 96 bedeutende Änderungen insofern ein, als diese Erfindungen nicht mehr wie Patente geschützt werden, sondern durch einfache Regis- trierung.

Die Eintragung eines Geschmacksmusters erfolgt automatisch und praktisch unmittelbar nach Einreichung des entsprechenden Antrages mit einer Schutzfrist von 10 Jahren, gerechnet vom Tag der Anmeldung und der Möglichkeit einer dreimaligen Schutzfristverlängerung um jeweils 5 Jahre, demnach mit einer Gesamtschutzfrist von 25 Jahren ab Anmeldungsdatum. Der Inhaber kann zu jeder Zeit einen Prüfungsantrag über den Wert und die Originalität des Gegenstandes der Eintragung stellen.
 

Kommen wir zu den Marken, für die das Gesetz Nr. 9.279 / 96 gleichfalls wesentliche Änderungen vorsieht.

Es wird der Schutz von Verbandszeichen ( Kollektivmarken ) und Gütezeichen eingeführt und in Artikel 123 wie folgt definiert:

Verbandszeichen ist jenes, welches benutzt wird, um Produkte und Dienstleistungen von Mitgliedern einer bestimmten Gruppe zu bestimmen.

Gütezeichen ist jenes, welches benutzt wird, um die Über- einstimmung eines Produktes oder auch einer Dienstleistung mit bestimmten Normen oder technischen Spezifizierungen zu bestätigen, insbesondere in Bezug auf die Qualität, die Art, das verwendete Material und die Verfahrenstechnik.

Es erübrigt sich zu sagen, daß das Gesetz weiterhin den Schutz für Produkt - und Dienstleistungsmarken im Rahmen der früheren Gesetzgebung vorsieht.

Es besteht auch ein Schutz für den Handelsnamen, unabhängig von der Eintragung als Marke, und es ist Dritten untersagt, als Marke ein fremdes Firmenkennwort schützen zu lassen. Das neue Gesetz sieht auch den Schutz bestimmter Produktdarstellungen ( Formen ) als Marke vor, die sich jedoch durch eine charakteristische Kennzeichnungskraft auszeichnen müssen.

Eine besondere Berücksichtigung erfahren die geographischen Angaben mit einer besseren Herausstellung gegenüber den Herkunfts- und Ursprungsbezeichnungen, und zwar in Anpassung an die von OMPI und AIPPI gemachten Empfehlungen.

Weiterhin ist der Schutz berühmter Marken ohne das Erfordernis einer formellen Eintragung vorgesehen, deren Bekanntheitsgrad von Fall zu Fall zu beurteilen und anzuerkennen ist.

Gleichfalls ist der Schutz der notorisch bekannten Marken im Sinne des Artikel 6 bis der CUP garantiert.

Eine weitere Bestimmung bezieht sich auf die Anerkennung eines Vorbenutzungsrechtes für Marken, die in Brasilien bisher noch nicht formell geschützt sind.

Die Benutzungsschonfrist für Marken wurde von bisher 2 auf 5 Jahre erhöht, gerechnet vom Tag der Eintragung und der Möglichkeit, die Nichtbenutzung nach Ablauf dieser Frist zur Vermeidung der Löschung einer Marke zu rechtfertigen .
 

Indem ich zu dem Kapitel komme, welches die Rechtsverletzungen ( Straftaten ) im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes behandelt, möchte ich speziell hervorheben, daß das Gesetz einen wirksamen Schutz von Industrie - und Geschäftsgeheim- nissen eingeführt hat, wodurch nicht nur die Person zivil - und strafrechtlich verfolgt werden kann, welche die Benutzungshandlung vorgenommen hat, sondern auch diejenige, welche von dem Bruch der Fabrik - und Geschäftsgeheimnisse unerlaubt profitiert.

Obwohl das Gesetz den Schutz von Fabrik - und Geschäfts- geheimnissen durch die Bestimmungen über die Verfolgung unlauteren Wettbewerbs beibehält, hat es den Schutz ganz wesentlich erweitert, indem die Verwendung von Fabrik - oder Geschäftsgeheimnissen durch Dritte definiert wird, die selbst nicht die Verletzungshandlung begangen haben.

Diese Bestimmung trifft den Hauptverantwortlichen für den Schaden, welcher dem Geheimnisbesitzer zugefügt wurde, also die Person, die das Geheimnis brach oder diejenige, die von ihm Gebrauch machte, nachdem es gebrochen worden war.

Die wichtigste Folge dieser Bestimmung ist die jetzt eindeutige Möglichkeit für den Geschädigten, auf dem Rechtswege nicht nur den direkten Verletzer des Geheimnisses zu belangen, sondern auch den Erwerber, und zwar sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Verfahren, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im zivilrechtlichen Verfahren.

Im Zusammenhang mit diesem Kapitel sind die Verbesserungen hervorzuheben, welche hinsichtlich der Definition einer Patentverletzung vorgenommen wurden, speziell bezüglich der Gleichartigkeit und Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen
( contributory infringement ) als Spezialfall einer Patentverletzung.
 

Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber in die allgemeinen Bestimmungen dieses Kapitels eine lobenswerte Norm aufgenommen hat, nach welcher der Inhaber des gewerblichen Schutzrechts bzw. des Industrie - oder Geschäftsgeheimnisses, welches durch Dritte verletzt wird, die Möglichkeit hat, im Verfahren einer ordentlichen Klage, kombiniert mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, einen vorgezogenen Schutz im Sinne einer einstweiligen Verfügung zur Unterbrechung der Verletzungshandlung zu erhalten, um zu vermeiden, daß Schäden entstehen, die nicht oder nur schwer zu ersetzen sind.
 
 

Schließlich möchte ich nur kurz darauf hinweisen, daß in den Fällen des Abschlusses von Lizenzverträgen, solchen zur Übertragung nicht patentierter Technologie - und Franchising - Verträge das Patentamt durch das neue Gesetz verpflichtet ist, die entsprechenden Anträge innerhalb von 30 Tagen zu bearbeiten, doch wird zu diesem Thema meine Kollegin, Frau Dr. Juliana Viegas, noch eingehender Stellung nehmen.